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Forstgesetz

 

Das Forstgesetz (idF. BGBl. I Nr. 55/2007) gilt im gesamten Waldgebiet von Österreich:

§ 40 (1): „Im Wald, … auch in Waldnähe ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer … verboten.     Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen.“

§ 33 (3): „… Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers … zulässig.“
§ 176 (1): Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald … drohenden Gefahren zu achten.“

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