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Naturschutzgesetz

 

In sind die Kernzonen Naturschutzgebiete. Damit gilt dort das NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG 2000):

§ 11 (4):  „In  Naturschutzgebieten  ist  jeder  Eingriff  in  das Pflanzenkleid  oder Tierleben  und  jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der … in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten …“   

 In Wien sind die Kernzonen als Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Damit gilt dort das Wiener Naturschutzgesetz:

§ 23 (1): „Im Naturschutzgebiet ist … jeder Eingriff in die Natur untersagt.“
§ 24 (5): „Im Landschaftsschutzgebiet sind … alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.“

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