Naturschutzgesetz
In NÖ sind die Kernzonen Naturschutzgebiete. Damit gilt dort das NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG 2000):
§ 11 (4): „In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der … in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten …“
In Wien sind die Kernzonen als Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Damit gilt dort das Wiener Naturschutzgesetz:
§ 23 (1): „Im Naturschutzgebiet ist … jeder Eingriff in die Natur untersagt.“
§ 24 (5): „Im Landschaftsschutzgebiet sind … alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.“
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